Neue Informationspflichten für Architekten
Ab dem 17.05.2010 wird durch das Inkrafttreten der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) die EU-Diensleistungsrichtinie in nationales Recht umgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt müssen Dienstleister von sich aus nachfolgende Informationen dem Interessenten leicht zugänglich machen, z. B. in Form Infobroschüren, auf der Webseite (parallel zu den weiterhin bestehenden Impressumsvorgaben/ TMG) oder in Briefform beim Erstkontakt (Informationspflicht).
1. Pflichtangaben:
Nach § 2 DL-InfoV wird der Dienstleistungserbringer verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. vor Erbringung seiner Leistung folgende Angaben zu machen:
- Vorname und Familienname,
- Firma und Rechtsform (bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen),
- Anschrift der beruflichen Niederlassung mit Telefonnummer und Emailadresse oder Faxnummer
- Nennung des Registers unter Angabe des Registergericht und der Registernummer (z. B. bei im Handelsregister oder Partnerschaftsgesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaften),
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden)
- Namen und Anschrift der Architektenkammer oder Ingenieurkammer, der das Mitglied angehört,
- gesetzliche Berufsbezeichnung sowie der Staat, in dem sie verliehen wurde,
- Name und Anschrift des Berufshaftpflichtversicherers sowie der räumliche Geltungsbereich der Versicherung,
- ggf. verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen,
- ggf. verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder den Gerichtsstand,
- wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit diese sich nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben.
2. Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen:
Auf besondere Anfrage müssen Dienstleistungserbringer darüber hinaus nach § 3 u.a. folgende Informationen zur Verfügung stellen: Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind, Angaben zu fachübergreifenden Tätigkeiten, beruflichen Gemeinschaften sowie ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren .
3. Preisangaben
Die neue DL-infoV enthält auch Informationspflichten zu Preisangaben. Wenn Architektenleistungen nicht gegenüber einem privaten Letztverbraucher, sondern beispielsweise im gewerblichen Bereich erbracht werden, muss auf Anfrage der Preis der Leistung bzw. nähere Einzelheiten zur Berechnung des Preises mitgeteilt werden.
4. Informationspflichten
Siehe oben erster Absatz.