Leistungsfelder im Ingenieurbereich sind selten statisch und so prägen immer mehr Zusatzleistungen das heutige Tätigkeitsbild des Hochbauingenieurs. Angesichts der Tatsache, dass allein in NRW ungefähr so viele ARCHITEKTEN gemeldet sind wie in ganz Frankreich, ist Spezialisierung ein wesentlicher Erfolgsfaktor.
Als jüngster Zugang neben dem technical due diligence ist die Mediation zu nennen.
In Ingenieur- und Architektenkammern wird die Mediation als außergerichtliches Mittel zur Konfliktlösung begrüßt. Nachvollziehbar – liegen doch die Vorteile auf der Hand: Die Verfahren sind i. d. R. günstiger, weil schneller, als langwierige Prozesse, und im Planungs- und Baubereich sind effiziente Mittel grundsätzlich gefragt.
Einige Kammern halten für ihre Architekten und Ingenieure eine kostenfreie Erstberatung im Vorfeld eines Mediationsverfahrens sowie die Empfehlung von Fortbildungslehrgängen an entsprechenden Akademien bereit. Angesichts einer Erfolgsquote von 70 - 90 % und den Kostenvorteilen sollte das Mediationsverfahren ein für Versicherungsunternehmen ähnlich willkommenes Mittel sein.
Die Mediationstätigkeit kann bei fast allen Anbietern der Berufshaftpflichtversicherung mehr oder minder zuschlagsfrei mitversichert werden.
Wie wirkt sich angewandte Mediation auf den Versicherungsschutz der Berufshaftpflicht aus?
Die Berufshaftpflichtversicherungen treffen an zwei Stellen auf die Mediation:
- Mediation als Einschluss einer weiteren versicherten Tätigkeit des Architekten
- Mediationsverfahren im Verlauf eines Schadensfalls, wenn der versicherte Architekt in Regress genommen werden soll
Versicherungsunternehmen tragen zwar dem Umstand Rechnung, dass das aus dem angloamerikanischen Raum stammende, alternative, außergerichtliche Konfliktlösungsverfahren auch bei uns zunehmend an Bedeutung gewinnt, in dem es in den beiden vorbezeichneten Fällen mit Duldung des Versicherungsunternehmens Anwendung finden kann. Die Falle liegt jedoch im Detail: Die Tätigkeit als Mediator/-in ist nicht grundsätzlich in den BBR der Berufshaftpflicht für Architekten und Ingenieure erfasst, sondern wird durch eine gesellschaftsspezifische oder ggf. fallspezifische Klausel eingeschlossen.
Als versicherte Kosten im Schadensfall ist das Mediationsverfahren nicht erwähnt, hier sind Kosten von Schlichtungsverfahren genannt, die eine weite Auslegung nicht vorsehen.
Das hat folgenden Hintergrund: Dieses Konfliktlösungsverfahren beinhaltet, dass sich die Konfliktparteien auf einen allparteilichen Mediator einigen und eigenverantwortlich und gemeinsam eine Lösung finden. Der Versicherer ist erst einmal außen vor. Daher ist es nicht verwunderlich, wenn die Unternehmen die Einschätzung mancher Rechtsexperten teilen, dass die Anwendbarkeit dieser Technik auf Baustreitigkeiten umstritten ist.
Die Tätigkeit des Mediators wird üblicherweise in der Berufshaftpflicht des jeweiligen ausgeübten Hauptberufes eingeschlossen, so in der Vermögensschadenhaftpflicht des Rechtsanwalts und in der Architektenhaftpflicht.
Ein singulärer Schutz, der nur die Mediation abdeckt, sollte auch berufliche Vorbildung aus anderen Zweigen wie Pädagogik, technisch wissenschaftliche oder rechtsberatende Tätigkeiten erfassen. Daher ist hier eine probate Pauschallösung noch nicht in Sicht.
Womit wir bei der Problematik für den Haftpflichtversicherer der Ingenieurberufe wären: In erster Linie erbringt der Mediator Leistungen im Bereich Konfliktmanagement und Konfliktkommunikation. Beides Tätigkeiten, die nicht dem Berufsbild des Architekten und Ingenieurs zuzuordnen sind.
Aus Versicherersicht ist es daher legitim anzuzweifeln, inwieweit der Architekt für eine Mediation in Baustreitigkeiten geeignet ist, weil er durch seine Fachkenntnisse der bautechnischen Einzelheiten vorbelastet und damit im Zweifelsfall die Allparteilichkeit nicht hinreichend gewährleistet ist.
Die für die Architektenhaftpflichtversicherung hauptsächlich relevanten Haftungsrisiken ergeben sich dann, wenn der Architekt in seiner Eigenschaft als Mediator nicht nur den Pflichten des Konfliktmanagers nachkommen sondern auch einen fachlichen Rat (als Ingenieur) erteilen muss.
Liegt er hier daneben, und es wird ein Vergleich geschlossen, hat er es u.U. direkt mit zwei Anspruchstellern zu tun. Erteilt der Architekt hingegen einen juristischen Rat, verstößt er gegen das Rechtsberatungsgesetz, worin gleichermaßen eine Schadensersatzpflicht wurzeln kann.
Fazit
Daher sollte man den Einschluss der Mediationstätigkeit in der Architektenhaftpflichtversicherung nicht überbewerten, denn schwerpunktmäßig erbringt der Architekt als Mediator fachfremde Leistungen wie Konfliktmanagement. Der Einschluss Mediation bezieht auf die Ingenieurleistungen, die als Mediator erbracht werden, somit genießt der Architekt über seine Berufshaftpflicht insgesamt keinen umfassenden Schutz für die Mediatorentätigkeit.
Empfehlung
Zu II.: Im Schadensfall sollte sich der Versicherungsnehmer von seinem zuständigen Sachbearbeiter das angestrebte Mediationsverfahren explizit würdigen lassen, so dass sowohl die Kostenübernahme als auch die Akzeptanz einer Konfliktlösung geregelt ist. Der Abschluss einer Mediationsvereinbarung stellt noch keine Verletzung der Obliegenheit i. S. Ziff. 25.2 und 25.3 dar, jedoch darf der Versicherungsnehmer nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz keinen Vergleich am Ende einer Mediation ohne Zustimmung des Versicherers abschließen. Im Zuge der VVG-Reform sollte auf jeden Fall die Schadenabteilung des Versicherers mit einbezogen werden, um zu vermeiden, dass man trotz erfolgreicher Konfliktbewältigung auf den Kosten sitzen bleibt.