Haftungsproblematiken im Rahmen von Geothermieprojekten – Versicherungsprodukte bieten kaum ausreichende Sicherheiten

Aktuell heiß diskutierte Themen der technisch-wissenschaftlichen Debatte um Geothermieprojekte sind die Sicherstellung der vertikalen Dichtigkeit von Erdwärmesonden bzw. überhaupt der Sicherung von Bohrungen in den Untergrund. Angesichts der spektakulären Fälle von Basel, Staufen und Wiesbaden steht die Branche vor der großen Herausforderung, ihre Probleme in den Griff zu bekommen. Aus ihnen erwächst unmittelbar eine zweite, nicht minder kontrovers geführte Auseinandersetzung, nämlich die der Haftungsfrage. Zwar fließen seit letztem Jahr in den genannten Fällen die ersten Millionen, aber sie kommen nicht von den tatsächlich Haftenden und decken auch nicht die tatsächlich entstandenen Schäden ab. Auch wenn der Gesetzgeber zwischenzeitlich zur Besicherung von Geothermieprojekten Vorschriften erlassen hat, gibt es bislang zwar für Ingenieure, aber jedoch weder für Geschädigte noch für Bauherren befriedigende Lösungsansätze. Wie hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Haftungsfrage seit Eintritt des ersten großen Unfalls vor mehr als acht Jahren reagiert und wie gehen Versicherer mit der veränderten Situation um?

Haftungsansprüche ergeben sich typischerweise gegenüber dem Bauherrn sowie den von ihm beauftragten Personen. Wie stellen sich die haftungsrelevanten Zusammenhänge bei Schäden im Zuge von Geothermieprojekten dar?

Ein Bauunternehmer von Geothermieanlagen trägt in der Regel das Risiko, wenn es zu Erdveränderungen beim Bohren kommt. Zentrale Haftungsgrundlage ist für ihn § 823 BGB (Schadenersatzpflicht), der allerdings ein Verschulden des Unternehmers voraussetzt. Bei Wasserverunreinigungen ist zudem ihm gegenüber § 89 (Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit) Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einschlägig; seine Haftungspflicht infolge von Bodenverunreinigungen regelt § 4 (Pflichten zur Gefahrenabwehr) Bundesbodenschutzgesetz (BBodschG) und des Weiteren auch § 6 (Sanierungspflicht) Umweltschadengesetz (USchadG).

Am Projekt beteiligte Ingenieure und Geologen haften aus drei Gründen. Ihnen kann mangelhafte Sachverständigen-, Planungs- oder Bauüberwachungsleistung vorgeworfen werden.  

Der private wie gewerbliche Auftraggeber, der eine Geothermieanlage errichten lassen möchte, trägt unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls das Bohrrisiko. Insbesondere obliegt ihm aber das Betreiberrisiko, was sich insbesondere durch Austritt der Wärmetauscherflüssigkeit und dadurch hervorgerufene Verunreinigungen ergibt. Zwar wird in solchen Fällen vorrangig eine Regressnahme i. S. §§ 823 bzw. 831 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen) wegen Fehlens eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens nicht anwendbar sein, es besteht aber die Möglichkeit einer Haftung nach §§ 906 (Zuführung unwägbarer Stoffe), 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch). Für einen gewerblichen Betreiber kommt zudem eine Haftung i. S. § 6 USchadG infrage, dem ein privater Betreiber nicht unterfällt.

Was bedeutet dies in der Praxis? 

Kommt es zum Schadensfall wendet sich der Anwalt der Geschädigten vor dem Hintergrund seiner anwaltlichen Fürsorgepflicht an alle für eine Haftung in Frage kommenden Parteien. Wenn der Planer in Regress genommen wird, muss sich jedoch kein Untergangszenario wie in Staufen ereignen, damit die Schadenssummen die Versicherungssummen der Betriebshaftpflicht des Bohrunternehmers und der Berufshaftpflicht des Ingenieurbüros in ihrer Gesamtheit überfordern.

Die nähere Betrachtung des aus Planersicht häufig unterschätzten Haftungsrisikos (bzw. seiner Besicherung) ist deshalb für das Problem der gesamtschuldnerischen Verhältnisse relevant. Trotz eines Versicherungsschutzes aller beauftragten Parteien müssen Bauherren und Grundstückseigentümer, die nicht zwingend ein und dieselbe Person sind, regelmäßig damit rechnen, dass noch Restforderungen bei ihnen hängen bleiben. Denn zielführenderweise richten Anspruchsteller ihre Schadensersatzforderungen zuerst an jene, die verschuldensunabhängig haften. Und das sind der Bauherr und Grundstückseigentümer sowie jene, die auf jeden Fall eine Versicherung unterhalten müssen, wobei der beauftragte Ingenieur in vielen Fällen unter eine Pflichtversicherungsrichtlinie fällt. 

Eine Haftung von Kommunen, einer Stadt oder des Landes fällt übrigens grundsätzlich aus. Eine solche ließe sich auch nicht daraus ableiten, dass das Bauwerk in einem Gebiet errichtet werden soll, in dem die Gemeinde auf Erneuerbare Energien setzt.  

Folgende Versicherungsformen könnten im Schadensfall von einer Inanspruchnahme betroffen sein:

  •  die Betriebshaftpflicht des Bohrunternehmens (verschuldensabhängig)
  • die Berufshaftpflicht des Generalplaners, des Bodensachverständigen (Planungsfehler, Überwachungsfehler, mangelhafte Bodenuntersuchung, gesamtschuldnerische Verhältnisse)
  • die Bauherrenhaftpflicht des Auftraggebers (verschuldensunabhängig)
  • die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht des Grundstückeigentümers (verschuldensabhängig)

Geht man davon aus, dass die mit der Planung und Errichtung des Bauwerks Beauftragten die hinreichende Vorsorge haben walten lassen, so würde aufgrund der mangelfreien Leistung die komplette Haftung beim Auftraggeber und dem Grundstückseigentümer liegen. Reicht im Falle eines Ingenieur- oder Ausführungsfehlers die Versicherungsleistung nicht aus oder wird sogar ganz verwehrt, so werden ebenfalls der Bauherr und der Grundstückseigentümer den Fehlbetrag zu Anspruchsbegleichung auffüllen müssen.

Wie haben sich seit 2007 die gesetzlichen Vorgaben geändert?

Vor dem Hintergrund der oben genannten spektakulären Schäden, hat das Umweltministerium Baden-Württemberg den Entschluss gefasst, die Risiken der Geothermie neu zu bewerten und in Beratung durch die Geothermielobby nach Wegen zur Qualitätssicherung und Absicherungsstrategien gesucht. Herausgekommen sind die 2011 eingeführten Leitlinien Qualitätssicherung Erdwärmesonden (LQS EWS) und die Beauflagung von Mindestdeckungssummen von 5 Mio € für die Betriebshaftpflicht des Bohrunternehmers sowie eine verschuldensunabhängige Versicherung für den Bauherren/Eigentümer. Zu diskutieren ist, ob die Symbiose aus VDI-Richtlinie 4640 und dem Vorhandensein aller vorbezeichneten Versicherungen i. S. der LQS EWS auch wirklich eine ausreichend getroffene Vorkehrung zu Beginn eines Bohrprojektes darstellt. 

Vor dem Hintergrund eines versicherungstechnischen Super-GAUs, so wie er sich bspw. 2011 in Leonberg ereignet hat, gehen die Entscheider in den Versicherungsunternehmen, welche die Verantwortung beim Einkauf solcher Risiken zu tragen haben, nur sehr zurückhaltend an das Thema heran, was sich in der Gestaltung der Versicherungsverträge niederschlägt. Alle Versicherungsverträge, die von einer Haftung infolge eines Schadens durch das Errichten oder das Betreiben einer Geothermieanlage betroffen sein könnten, fußen auf den allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB). Diese AHB werden je nach Vertragsart ergänzt um die Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (häufig abgekürzt mit BBR oder auch RBH). 

Zu unterscheiden sind die BBR für:

(a) die Berufshaftpflicht der Architekten und Ingenieure (geltend auch für Ingenieure im Erd- und Grundbau sowie für Geologen), 

(b) eine gewerbliche Haftpflicht/ Betriebshaftpflicht für das ausführenden Unternehmen, 

(c) die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sowie 

(d) die Bauherrenhaftpflicht. 

Die BBR (c) und (d) sind regelmäßig für das selbstgenutzte Grundstück oder die Immobilie in der Privathaftpflicht der letzten Generation beitragsfrei eingeschlossen. 

Durch diesen zweistufigen Aufbau der Verträge sind sie schwer zu durchschauen. So sind bspw. in den AHB Schäden und Ansprüche im Zusammenwirken mit Senkungen und Hebungen von Grundstücken (Erdrutschungen) ausgeschlossen, während in den BBR der jeweils betroffenen Vertragsform zudem auch noch Schäden aus dem Verändern von Grundwasserverhältnissen ausgeschlossen sein können. Für die Versicherungsnehmer ist es daher wichtig zu wissen, dass es auch bei Produkten, die sich explizit auf die Initiative des Umweltministeriums Baden-Württemberg beziehen, den Versicherungsunternehmen selbst obliegt, ob und inwieweit sie bestimmte Ausschlüsse in ihre Versicherungsbedingungen aufnehmen. 

Schaut man genauer auf die am Markt angebotenen Produkte, schlägt sich dies hintergründig in den Angeboten nieder. Offen kommuniziert wird dies jedoch nicht. Vom Wunsch nach einer Versicherungspflichtrichtlinie initiiert, brachte z.B. die Assekuranz ein Versicherungsprodukt mit einer Maximaldeckungssumme von 1 Mio € zustande. Gemessen am Niveau des Haftpflichtstandards für Bauherren und Eigentümer, fiel es jedoch in der Deckung zu knapp aus und war mit einem Jahresbeitrag um und ab 300 € für den Versicherungsnehmer gerade im Vergleich zu anderen Produkten deutlich zu teuer. 

Erledigen sich solche Angebote über den Preis quasi von selbst, sehen andere Offerten auf den ersten Blick deutlich besser aus. So gibt es im Bereich der Privat-, Bauherren- und Grundbesitzerhaftpflicht Produkte, die ihre Kunden mit erweiterten Versicherungsbedingungen (häufig erkennbar an Markennamen wie Komfortdeckung, XXL-, Best Select u. Ä.) locken und mit Testergebnissen in Form von 5-Sternebewertungen oder Goldsiegel werben. Hier liegen die Deckungssummen bei 10 bis 50 Mio. €, die Jahresbeträge für eine Kombination aus Privat-, Haus- und Grundbesitzer- und Bauherrenhaftpflicht liegen bei 36 bis 100 € netto zzgl. Versicherungssteuer. In Tests und Bedingungsvergleichen werden diese Produkte u. a. am GDV-Standard gemessen. In tabellarischen Vergleichen werden dann Checklisten, Notensysteme (+ + , +, -) oder Formulieren wie „beste Bedingungen“ gebraucht, die die Qualität der Produkte ausweisen sollen. 

Erst im Zuge von Überprüfungen und tiefergehenden Nachfragen bei den Versicherern zeigt sich aber, dass die Aussagen der Entscheider in den Versicherungen stark von dem inflationären Umgang mit Superlativen bei der Bewerbung solcher Produkte abweichen, wenn es um den tatsächlich abgedeckten Schutz geht. Nach Einschätzung von ingenieurversicherung.de dürften selbst erfahrene und verantwortungsvolle Makler kaum in der Lage sein, die Tragweite mancher Formulierungen zu erkennen, wie ein exemplarisches Beispiel zeigt.

Produkttest

Betrachten wir ein XXL-Versicherungsprodukt, welches einschließlich der Absicherung des Bauherren- und Grundbesitzerrisikos eine Deckungssumme von 50.000.000 € aufweist und in Verbindung mit einer Privathaftpflicht je nach Selbstbehalt rd. 65 bis 85 € Jahresnettobetrag (Stand: Mai 2015) kostet. Das Produkt hat von mind. fünf verschiedenen Ratingagenturen und dem Finanztest ein Qualitätssiegel analog eines „sehr gut“-Standards erhalten. Beworben wird mit einem Highlight-Blatt im Checkbox-Design, bei dem u.a. folgende Einschlüsse herausgestellt werden: „Ausdrückliche Mitversicherung der regenerativen Energieversorgung“ und „Mitversicherung von Grundstücksenkungen und Erdrutschungen“. Ebenfalls gut zu bewerten ist, dass es keine Sublimits, d.h. weiteren Begrenzungen der Deckungssumme gibt. Insofern dürfte das Produkt vor dem Hintergrund des ausgezeichneten Preis-Leistungsverhältnisses erste Wahl sein.

Bei einem dezidierten Blick in die Bedingungen fällt jedoch auf, dass Schäden aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse ausgeschlossen bleiben, sobald eine Bausumme von 100.000 € überschritten wird. Bei einer Geothermiebohrung und mehreren Trinkwasserbrunnenbohrungen sollte dieser Schutz ausreichen. 

Spannend wird es aber, wenn bei einem Sanierungs- oder Neubauvorhaben einschließlich Erdwärmeversorgung die eingeschlossenen Senkungen eines Grundstückes in der Veränderung der Grundwasserverhältnisse wurzeln. In Ansehung des Versicherers ist nämlich die Errichtung der Geothermieanlage einschließlich Bohrung keine singuläre Maßnahme, sondern dem gesamten Bauvorhaben unterzuordnen. Im Falle eines Neubaus oder einer Sanierung ist daher die Bausummenbegrenzung von 100.000 € im Regelfall zu knapp bemessen. 

Des Weiteren beschränken sich die Gewässerschaden-Bedingungen dieser Versicherung nur auf Gebinde, Öl- und Flüssiggastanks. Die Wärmetauscherflüssigkeiten der ausdrücklich mitversicherten regenerativer Energieversorgung finden an diesen Stellen der Bedingungen überhaupt keinen Einschlag, sondern werden lediglich bis zu einer Füllmenge von 100 Litern mitversichert, sodass dieser Schutz auch schon für die risikoärmeren Erdwärmekollektoren nicht ausreichend ist. 

Dies war für ingenieurversicherung.de Grund, beim Anbieter die Formulierung der Bedingungen und deren Auslegung genauer zu erfragen. Der bausummenabhängige Ausschluss von Schäden durch Veränderungen des Grundwassers – so die Auskunft des Versicherers – lässt sich für die Bauherrenhaftpflicht nicht abbedingen. Auf die konkrete Frage, ob der Grundwasserausschluss Auswirkung auf die mitversicherten Erdhebungen und -senkungen haben könnte, erhielten wir keine hinreichend genaue Antwort. Es wurde darauf verwiesen, dass es der Rechtsabteilung im Schadensfall obliegt, dies zu beurteilen.

Die weitere Frage, ob sich der Versicherer in der Leistungspflicht sieht, wenn sich eine Keuperschicht infolge von Grundwassserveränderungen aufgrund einer Geothermiebohrung unkontrolliert ausdehnt, konnte trotz wiederholten Nachfassens ebenfalls nicht beantwortet werden. Aktuell läuft derzeit noch eine Anfrage beim Produktdesigner der hier betrachteten Versicherung, ob sich im Einzelfall – hilfsweise auch gegen Mehrbeitrag – der Schutz nicht auf die Veränderung des Grundwassers erweitern ließe.

Festzuhalten ist, dass ein solches Produkt mitnichten unmittelbar den Schutz gewährt, den der Prospekt suggeriert. Tatsächlich sind uns aktuell (Stand: Mai 2015) nur drei, übrigens nicht medienwirksam beworbene Versicherungsprodukte für den Betrieb und die Errichtung einer Geothermieanlage bekannt, deren Bedingungsformulierung keine versteckten Einschränkungen enthalten (bei diesen drei Produkten sind die Deckungssummen jeweils auf 15 Mio. € und eine Bohrtiefe von 150 m begrenzt).

Das hier gewählte Beispiel findet sich analog in anderen Bereichen: Ähnlich schwierig können sich also auch die Erweiterungen und Veränderungen der Bedingungen bei der gewerblichen Haftpflicht des Bohrunternehmens sowie der Planungshaftpflicht für Ingenieure im Erd- und Grundbau gestalten. Wer ein bedarfsgerechtes Versicherungsprodukt sucht, kann sich also auf zähe Verhandlungen einstellen und muss auch den Wechsel des Versicherungsunternehmens ins Auge fassen.

Was bringt eine Pflichtversicherungsrichtlinie?

Es heißt so schön seitens des Gesetzgebers: „Die Haftungssituation ist mit Ihrem Haftpflichtversicherer deckungsrechtlich zu besprechen.“ Gehindert wird der Versicherungsnehmer in der Praxis jedoch daran, dass es auf der einen Seite sowohl den zertifizierten Fachleuten im Hause der Versicherer als auch den Allroundmaklern an einem ausgeprägten Fachwissen mangelt, um mögliche Schadensszenarien beurteilen zu können, und auf der anderen Seiten mit derartigen Produkten zu wenig Umsatz generiert wird, als dass es sich für die Versicherungsbranche lohnen würde, für Einzelfallbesicherungen in diese Thematik tiefer einzusteigen.

Wenn also der Gesetzgeber hier eine Pflichtversicherungsrichtlinie erlässt, wie es in Baden-Württemberg geschehen ist, so ist dieser Schritt sicherlich als sinnvoll zu werten, um einen Handlungsimpuls in die Versicherungswirtschaft hinein zu initiieren. Aber ohne Festlegung von praxisbezogenen Standards droht die Wirkung einer solchen Richtlinie zu verpuffen. 

Es hätte dem Umweltministerium Baden-Württembergs klar sein müssen, dass mit dem Erlass einer Pflichtversicherungsrichtlinie auch gleichsam eine kontrollierende Stelle benannt wird, wie sie Einschlag in § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) findet. Diese Funktion kommt im Falle Baden-Württembergs den unteren Wasserbehörden zu. Ferner involviert können je nach Bauvorhaben die zuständigen  Bauämter und die vom Lanuv eingesetzten Abteilungen sein, welche häufig den Landratsämtern einstrukturiert sind. Im Zuge eines genehmigungspflichtigen Verfahrens ergibt sich daraus, dass einem Antrag auf eine Geothermiebohrung die Versicherungsnachweise des Bauherren/Eigentümers und des Bohrunternehmens beigefügt sein müssen.

Im Zuge der Recherchen zu diesem Beitrag wurden mit mehreren Landratsämtern des Landes Baden-Württemberg ausführliche Telefonate hinsichtlich der Kontrolle dieser Versicherungsnachweise und der Anzeigepflicht der Bauvorhaben geführt, die ein Instrument darstellen könnten, um die Haftungsproblematiken schon im Vorfeld zu begrenzen. Inwiefern der Landratsamts- oder Bauamtsangestellte, der als kontrollierenden Stelle i. S. des §117/ 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) noch andere Positionen außer den Versicherungssummen im Versicherungsnachweis prüfen kann, blieb dabei jedoch offen. Damit erweist sich die Pflichtversicherungsrichtlinie als prinzipiell sinnvolles, aber noch nicht befriedigend umgesetztes Instrument. Gerade weil sie entscheidende Merkmale nicht regelt, scheidet im Schadensfall zudem eine Amts- oder Organhaftung aus. Die Recherche beim Bundesministerium ergab, dass auch auf höherer Ebene in absehbarer Zeit mit keiner Regelung gerechnet werden kann, die mehr Klarheit schafft. Signalisiert wurde von dieser Seite, dass auch hier keine Einigkeit über die Form des Versicherungsnachweises herrscht. 

Fazit

Die Leitlinien zur Qualitätssicherung und die VDI Richtlinie bilden den wesentlichen Grundstein zur Schadensverhütung und reduzieren maßgeblich die Eintrittswahrscheinlichkeit.  Die Schadensminderung steht noch vor technischen Herausforderungen und bleibt zumindest vorrübergehend eine offene Flanke.  Der Schadenersatz wird, so wie er jetzt geregelt ist, bei größeren Schäden auf den Steuerzahler abgewälzt. Da hilft es auch nichts, dass Politiker glaubhaft machen wollen, dass die Betriebshaftpflicht eines Bohrunternehmers im  Verschuldensfalle eine ausreichende Deckung parat hielte. Fälle mittlerer Schadenshöhen stellen regelmäßig eine Insolvenzgefahr für die Bauherren da.  

Aus Sicht der Steuerzahler wäre eine bundeslandübergreifende Pflichtversicherungsrichtlinie begrüßenswert. Die Wirkung einer solchen Auflage ist stark abhängig von den föderal geregelten Ausgestaltungsmöglichkeiten. Daher wäre es zielführender eine solche bundeseinheitlich zu regeln, dasselbe gilt auch für den Kontrollstandard. Durch solche gebündelten Interessen wäre die Assekuranz in der Pflicht, entsprechend hinreichende Produkte auf den Markt zu bringen. Passend zum gerade auf dem G7-Gipfel bekundeten Bekenntnis zur Energiewende wäre jetzt ein guter Zeitpunkt, ein weitsichtiges Konzept zu erstellen.

Nach wie vor gibt es kein standardisiertes Versicherungsprodukt, dass zum einen eine angemessen hohe Deckungssumme analog zu Bauherrenhaftpflichtversicherungen vorhält, die Erdsenkungs-, -hebungs- und Grundwasserausschlüsse abbedingt und sich auf einem nachvollziehbaren Prämienniveau bewegt. Bislang hat der Gesetzgeber nur einen Placebo-Schutz initiiert, anstelle darüber nachzudenken, ob nicht die Einführung einer Haftungsobergrenze geboten ist und man den Sockelbetrag von Schadenssummen auf einen kontrollfähigen Bedingungsstandard der Versicherungen abstellt. 

Das von der Geothermielobby in den Raum gestellte Schadenspotential von weniger als 0,003 % steht im Spannungsfeld zu den bislang sich ereigneten Schadensummenhöhen. Die stochastische Herleitung solcher Aussagen sollte, um seriös zu sein, nicht allein auf die Schadenswahrscheinlichkeit abstellen. Neben der Schadenhäufigkeit müssten hier auch die exakten Schadensummen in die Potenzialkalkulation einfließen, denn weder können irreparable Schäden genullt werden, noch kann man sich auf solche Aussagen stützen, dass ja der Bohrunternehmer regressierbar wäre, sobald ein Verschulden nachgewiesen wird.

Anders als bei der Einsturzstelle des Kölner Stadtarchivs, bei dem es über 20 beklagte Parteien gibt, reduzieren sich mögliche Geberkonferenzen in Fällen wie Staufen und zuletzt im Elsässischen Lochwiller auf zwei Lager: das des Steuerzahlers und das des Bohrunternehmers. Sollte es tatsächlich zu einer Eintrittspflicht der Betriebshaftpflicht kommen, verbleiben immer noch über 90 % der reparablen Schäden beim Steuerzahler, ohne dass dabei die kulturellen Schaden überhaupt eingepreist wären.

Fakt ist, dass am Versicherungsmarkt weniger als 10 % aller Versicherungsunternehmen eine Versicherungslösung mit einem Beitrag von deutlich unter 100 € anbieten. Deren Deckungsbereich steht aber in Abhängigkeit zur Gesamt-Bausumme oder Bohrtiefe, was wiederum anzeigt, wie zurückhaltend die Versicherer in der Einschätzung der Risiken von Geothermiebohrungen sind.