PartG mbB für Architekten und Ingenieure

Mit der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (kurz PartG mbB) können alle Gesellschafter ihre Haftung für Schäden aus der Berufsausübung begrenzen.
In einer normalen Partnerschaft haften die Gesellschafter auch für Ansprüche aus Fällen, bei denen sie nicht selbst sondern ein Partner mit der Aufragsbearbeitung befasst war und zwar unbegrenzt.
Hier ist Haftung aus gesamtschuldnerischen Verhältnissen analog der Haftung bei einer GbR.

Die Gesellschafter einer PartG mbB haften nur für Ansprüche aus der selbst übernommen Auftragsbearbeitung, 
die nicht handelnden Partner sind von der Haftung befreit.

Die Haftungsbegrenzung wirkt nur auf Ansprüche der beruflichen Tätigkeit, die Haftung für die betrieblichen Risiken, Mieten, Kredite und Abgaben bleibt davon unberührt.
 
Voraussetzungen für die Haftungsbegrenzung einer Partnerschaftsgesellschaft mbB

1. Die Bezeichnung mbB oder mit beschränkter Berufshaftung muss in die Firmenbezeichnung aufgenommen werden.
Es muss die Bezeichnung der Architekten- oder Ingenieurgesellschaft mbB in das Partnerschaftstregister eingetragen werden.

2. zur Eintragung ins das Partnerschaftsregister muss ein auf die PartG mbB lautender "Versicherungsnachweis zur Vorlage beim Registergericht" vorgelegt werden.

3. Die Reglung der Mindestdeckungssummen und Bestimmungen zur Berufshaftpflicht für PartG mbB regelt die berufständige Kammer.
Diese Beauflagungen werden föderal geregelt, daher müssen die Versicherungsnachweise die Hinweise auf die bundeslanspezifischen Vorschriften und Richtlinien enthalten.
 
Die in Ihrem Bundesland wirkenden Richtlinien zur Eintragung beim Registergericht gibt Ihnen auf Anfrage die zuständige Architektenkammer oder Ingenieurkammer bekannt.
 
Die Gründung einer PartG mbB entsteht duch das Zusammenlegen von Einzelbüros oder aus einer Umfirmierung, Umwandlung von Partnerschaften, Personengesellschaften/ GbRs oder GmbHs in PartG mbB. 

Häufig bestehen in diesem Zusammenhang mehr als nur ein Berufshaftpflichtvertrag. Die Gründung der PartG mbB sollte daher nicht nur zum Anlass genommen werden, die Deckungssummen anzupassen und den Namen des Versicherungsnehmers zu ändern.
Es sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob der Vertrag umgewandelt, bestehende Verträge veschmolzen, welcher Vertrag aufgegeben, ob die Bedingungen angepasst oder gar Versicherungsgesellschaft gewechselt werden sollte. 
Wichtig ist die Absicherung der indviduellen Haftung während des Übergangsprozesses und für nachlaufende Leistungen aus zuvor übernommenen Aufträgen im eigenen oder alten Namen.

Stand 02.2016