Innenarchitekten werden häufig im Zuge des Innenausbau und der raumbildenden Maßnahmen mit der Erstellung von Gewerken beauftragt, die dem eigentlichem Architektenrisiko (Hochbau) zuzuordenen sind. Allerdings wird an dieser Stelle selten der Berufshaftpflichtversicherer mit ins Boot geholt, sondern man geht davon aus, dass das, wozu man gemäß Ausbildung und Erlaubnis befähigt ist, auch gleichsam in der Berufshaftpflicht der Innenarchitekten mitversichert ist.
Dies ist nicht so. Eine eingehende Recherche hat gezeigt, dass die Beurteilung der Berufshaftpflichtversicherer wieviel Architektenleistungen in der Berufshaftpflichtversicherung der Innenarchiteken mitversichert sind, deutlich von der Beurteilung der Kammern und der Auslegung der LBO, was dem Berufsbild der Innenarchitekten eigentümlich ist, abweicht.
Früher orientierten sich die Versicherer daran, dass auch diejenigen Architektenleistungen, die der innenarchitektonischen Maßnahme unterzuordenen sind, in der Berufshaftpflicht des Innenarchitekten mitversichert sind. Diese pauschale Abgrenzung ist spätestens mit dem gewachsenden Anspruch an den raumausbildenden Ausbau und des gestiegenen Schadenspotentials nicht mehr haltbar.
Hilfsweise bieten einige Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) an, dass gelegentlich übernomene Architektenleistungen mitversichert sind, sofern der darauf entfallenden Honoraranteil nicht 10% des gesamten Jahresnettohonorarumsatzes übersteigt. Dies ist jedoch nur eine Ventillösung.
Versicherer sind nicht verpflichtet die Beurteilung von Universitäten, Architektenkammern und der Fachliteratur zu teilen. Während letztere Teile der TGA und weitere dem raumbildenden Ausbau zuzurechende Maßnahmen als die der Innenarchitektur immanenten zuordnen, zeigen explizite Anfragen bei Versicheren ein anderes Bild. Wenn bsp. eine Generalplanung des raumbildenden Ausbaus Veränderungen in der Haustechnik oder eine Gaubenplanung oder eine Garagendachbegrünung umfasst, sind dies Leistungen, die die Berufshaftpflichtversicherer in die Risikogruppe Architekt/ Bauingenieure einstufen möchten. D. h. eine Änderung der Berufshaftpflicht muss vor Beginn der Tätigkeiten erfolgen bzw. muss der Versicherer rechtzeitig von dem veränderten Risiko in Kenntnis gesetzt werden. Ansonsten droht im Schadensfall eine Leistungsverweigerung.
Die Argumentation der Raumbildene Ausbau ist eine dem Innenarchitekten zuzurechenende Leistung allein hilft nicht, insbesondere nicht im Schadensfall. Tatsächlich fällt der raumbildende Ausbau als Teildisziplin des Innenausbaus auch in das Aufgabengebiet des Architekten, es muss also aufgrund der Schnittstellen (Haustechnik, Elektro, Eingriffe in die Bausubstanz) abgrenzt werden.