Energieberatung ist nicht erst seit der EnEV ein Thema, und vor allen Dingen geht dieses Thema nicht allein diejenigen etwas an, die nach X HOAI Leistungen für thermische Bauphysik erbringen.
Die Energieberatung kommt auf zwei Wegen zustande.
- Im Rahmen eines Architektenauftrages, in dem die Anforderungen der EnEV bei der Planung und Bauleitung zu berücksichtigen sind.
- Als eigenständige Leistung z. B. im Vorfeld von Sanierungsmaßnahmen.
Unabhängig von der Art der Durchführungsform ist der Energieberatervertrag in üblicher Form als Werkvertrag einzustufen, in dem der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg nach §§ 631 ff. BGB schuldet, woraus sich die Haftungspotentiale herleiten lassen.
Aus versicherungstechnischer Sicht entspricht das Leistungsbild dem Tätigkeitsprofil eines Sachverständigen.
In den Besonderen Bedingungen der Berufshaftpflicht für Ingenieure und Architekten (BBR) sind Sachverständigen- und Gutachtertätigkeiten versichert, so dass der Architekt für die Energieberatung im Zuge der Baumaßnahmen oder bei isoliert erbrachter Leistung und Vorliegen eines Befähigungsnachweises versichert ist.
Für den Ingenieur, der vorwiegend oder ausschließlich als Energieberater Leistungen erbringen will, boten sich bislang zwei Gestaltungsmöglichkeiten für die Berufshaftpflicht. Entweder die Einstufung analog zum Ingenieur für Bauphysik, Wärmeschutz oder als Sachverständiger, um einer günstigen Tarifklasse zugeordnet zu werden oder die Absicherung mit einer Vermögensschadenhaftpflicht, die aus unserer Sicht eine nicht hinreichende Deckung für den Ingenieur bot.
Dennoch ist auch im versicherten Zustand bei Zusicherungen von Eigenschaften, z. B. Erreichen bestimmter Energieeffizienz oder konkreter Energiereduktion, besondere Vorsicht geboten.
Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Ansprüchen ergibt sich dann eine Lücke, wenn es sich um einen Erfüllungsschaden handelt. Ein solcher kann z. B. bei mangelhafter Vertragserfüllung i. S. des §633 BGB vorliegen. In den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) besteht nach Ziff 1.2 kein Versicherungsschutz für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung.
Was von vornherein auch selbstverständlich erscheint, weil es schon wesensmäßig nicht Aufgabe des Versicherers sein kann, für den Planer dessen vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.
Hilfreiches Material zur Ausgestaltung von Beraterverträgen und Honorarvereinbarungen ist mittlerweile in einigen Standesorganisationen verfügbar.
Für Mitglieder der Ingenieurkammern oder bestimmter Verbände bieten wir die umfassende Berufshaftpflicht für Sachverständige ab 440,00 € Jahresnettobeitrag an. Darin eingeschlossen sind besondere Erweiterungen (Energieberatung, SiGeKo, Ingenieurleistung für facility management, technical due diligence,…) aber auch der Privatschutz in Form von Privathaftpflicht, Haus- und Grundbesitzer- sowie Tierhalterhaftpflicht.
Neu hingegen ist die Berufshaftpflicht für Energieberater und Aussteller von Energiepässen.
Deckungssummen 2.000.000.- € für Personen- und 1.000.000.- € für Sach- und Vermögensschäden.
Besonderheiten: Die Selbstbeteiligung beträgt statt der für Ingenieurhaftpflichtversicherungen üblichen 2500 € nur 150 €, der Jahresnettobeitag beginnt bei 258,00 €, bereits inkludiert sind Umweltschadenbasis, Privat- Haus- u. Grundbesitzerhaftpflicht sowie Internetklausel.