Berücksichtigung von Corona (Covid19) im Planungsprozess und Bauablauf, SiGeKo

Gemäß Baustellenverordnung, § 2 - §4 ist der Bauherr verpflichtet für die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes zu sorgen.
In den meisten Fällen reichte es, sich an der Tabelle zur Verpflichtung des SiGeKo entlangzuhangeln, die Aufgaben entweder auf einen solchen, oder die Koordination der Sicherheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen auf den Architekten oder die ausführenden Firmen zu übertragen, selbst wenn ihn dies auch nicht umfänglich aus seiner Verantwortung entlastet hat.

In Zeiten von Corona ist dies nicht mehr ausreichend.

Schon der Planungsvorgang muss an die durch die Pandemie beinflussten Situationen angepasst werden.

Der Planer muss seinen Auftraggeber über die Auftraggeberpflichten (einschließlich der behördlichen Regelungen)
im Zusammenhang mit der Coronapandemie beraten. Bei der Kostenschätzung sollte er darauf hinweisen,
dass neben der Unschärfe, die bspw. die Großschätzung nach DIN 276 mit sich bringt, es zu Störungen des Bauablaufes kommen kann.
Bei straffer gefassten Bausummenzielen, die ohnehin im Regelfall die Elementenmethode o. ä. bedingen, sind bei den Anhaltsindikationen die Angaben zu Lieferzeiten beizuziehen.

Sofern kein externer SiGeKo beauftragt wird, muss sich der Auftraggeber bei den Bundeslandspezifischen Ministerien (bspw. Bundesamt für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen) über die Corona-Verordnungen und Erlasse Auflagen ( bspw.: https://www.mags.nrw/coronavirus)
informieren.
Bezogen auf die Erlasse bieten die betreffenden Berufsgenossenschaften Arbeitshilfen und Handlungshilfen an.

Der Bauherr darf sich nicht darauf verlassen, dass die Bauleiter oder die am Projekt beteiligten Auftragsnehmer sich hinreichend auf die Corona-Situation eingestellt haben.
Es gehört zu den Beratungspflichten des Planers seinen Auftraggeber daraufhinzuweisen.

Zu weiterführenden Informationen fragen Sie Ihre Architekten- oder Ingenieurkammer.

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Das Bundesland NRW hat folgende Handlungshilfe herausgegen:
(Quelle Bundesamt für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.03.2020 / Stand 14.04.2020)

Für Baustellen gelten dazu folgende Regelungen: Auf Baustellen arbeiten häufig viele Beschäftigte unterschiedlicher Unternehmen und Gewerke eng zusammen.
Das birgt ein erhöhtes Risiko, auch für gegenseitige Ansteckung mit dem Coronavirus. Sowohl Bauherren als auch Arbeitgeber sind verpflichtet, Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen zu treffen1. In die Festlegung der Schutzmaßnahmen sind auch Einflüsse aus der Arbeitsumgebung2 und aus sonstigen Arbeitsbedingungen3 einzubeziehen.
Folgende (Sofort-) Maßnahmen tragen dazu bei das Infektionsrisiko auf Baustellen zu verringern. Sie gelten auch als Maßnahmen im Sinne von § 7 (1) CoronaSchVO:
1. Stellen Sie sicher, dass die Beschäftigten während der Arbeit untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen. Auch bei allen arbeitsbezogenen Kontakten müssen zwischen den verschiedenen Beschäftigtengruppen Sicherheitsabstände von mind. 1,5 m eingehalten werden. Dies kann beispielsweise durch möglichst weit auseinanderliegende Arbeitsbereiche, durch zeitlich versetzte Nutzung gemeinsam zu nutzender Einrichtungen oder auch durch unterschiedliche Zeiten von Arbeitsbeginn und -ende erfolgen.
1 § 2 Absatz 1 Baustellenverordnung – BaustellV i.V. m. § 4 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG 2 § 4 Nr. 4 ArbSchG („Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz“; s. Kommentar R. Pieper „Arbeitsschutzrecht“ § 4Rn. 17f) 3 § 4 Nr. 4 ArbSchG mit („sonstige Arbeitsbedingungen“ sind die nach § 5 ArbSchG zu ermittelnden Arbeitsbedingungen gemeint; s. Kommentar R. Pieper „Arbeitsschutzrecht“ § 4Rn. 17d)

2. Stellen Sie Sanitärräume im Sinne der Arbeitsstättenregel ASR A 4.14 zur Verfügung. Diese müssen über eine ausreichende Anzahl an Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern verfügen. Die Bereitstellung von mobilen, anschlussfreien Toilettenkabinen ohne Handwaschgelegenheit entspricht bei der derzeitigen Infektionslage aus aufsichtsbehördlicher Sicht nicht dem Stand der arbeitshygienischen Erfordernisse.

3. Sehen Sie zusätzlich zu den nach ASR A 4.1 ohnehin erforderlichen Handwaschgelegenheiten weitere Handwaschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze vor. Auch diese müssen mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern ausgestattet sein. Sanitärräume und Handwaschgelegenheiten sind mindestens einmal täglich gründlich zu reinigen.

4. Stellen Sie sicher, dass Pausenräume oder Pausenbereiche über leicht zu reinigende Oberflächen verfügen. Diese müssen mindestens einmal täglich gereinigt werden. Zwischen den jeweiligen Nutzungen sind zeitliche Unterbrechungen vorzusehen. Dadurch können Kontaktmöglichkeiten der einzelnen Beschäftigtengruppen untereinander bei Pausenende bzw. -beginn vermieden werden. Die Pausenräume bzw. -bereiche sind zwischen den einzelnen Nutzungen zu lüften und grob zu reinigen.

5. Werden Pausenräume oder -bereiche von Beschäftigten verschiedener Unternehmen / Gewerke (Beschäftigtengruppen) gemeinsam genutzt, ist durch organisatorische Maßnahmen zu regeln, dass Kontakte der einzelnen Beschäftigtengruppen untereinander unterbleiben. Geeignet sind beispielsweise organisatorische Maßnahmen, bei denen die einzelnen Beschäftigtengruppen zu unterschiedlichen Zeiten die Pausenräume oder -bereiche nutzen. Zwischen den jeweiligen Nutzungen sind zeitliche Unterbrechungen vorzusehen. Dadurch können Kontaktmöglichkeiten der einzelnen Beschäftigtengruppen untereinander bei Pausenende bzw. –beginn vermieden werden. Zudem müssen die Pausenräume so groß gewählt sein, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand (mind. 1,5 m) zwischen den einzelnen Beschäftigten möglich ist. Die Pausenräume bzw. -bereiche sind zwischen den einzelnen Nutzungen zu lüften und grob zu reinigen.

6. Stellen Sie sicher, dass alle Beschäftigten auf der Baustelle die notwendigen Informationen über die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen erhalten und verstehen. Baustellenordnungen sind entsprechend zu ergänzen. http://www.inqa.de/SharedDocs/PDFs/DE/Publikationen/leitfaden-baustellenordnung.pdf?__blob=publicationFile

4 https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A4-1.pdf?__blob=publicationFile&v=3

7. Erfassen Sie die Beschäftigten, welche die Baustelle betreten und verlassen (Zugangs- bzw. Anwesenheitskontrollen). Stellen Sie gleichzeitig deren Erreichbarkeit über geeignete Kontaktdaten sicher, um in einem Verdachtsfall entsprechende Quarantäneauflagen organisieren zu können.

8. Stellen Sie sicher, dass die Anzahl der Beschäftigten, die gemeinsam in einem Fahrzeug zur Baustelle an- und abreisen auf das notwendige Maß begrenzt wird. Dabei ist die Fahrgemeinschaft nach Gewerken zu trennen, die auf der gleichen Baustelle arbeiten.

Die zum Schutz vor gegenseitigen Gefährdungen der Beschäftigten festgelegten Maßnahmen, die über die direkten Pflichten der Arbeitgeber hinausgehen, hat i.d.R. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu koordinieren.

Bitte bedenken Sie, dass Sie als Bauherr oder Arbeitgeber für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten auf der Baustelle verantwortlich sind!
Zudem kommen Sie mit den beschriebenen Maßnahmen zugleich der gesellschaftlichen Verantwortung zur Unterbrechung der Infektionsketten, die jede und jeder trägt, nach.

Weitere Hinweise und Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der BG BAU unter dem Link https://www.bgbau.de/themen/sic*herheit-und-gesundheit/coronavirus/

Verhaltensempfehlungen in verschiedenen Sprachen stellt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/

Diese Regelungen basieren auf die bis zum 21.3.2020 bekanntgegebenen gemeinsamen Leitlinien zur Eindämmung des Coronavirus des Bundes und der Länder.

Ihre Ansprechpartner zum Arbeitsschutz auf Baustellen in Nordrhein-Westfalen finden Sie unter: https://www.mags.nrw/ansprechpartner-und-beratung-zum-arbeitsschutz-nrw


Pdf-Dateien finden Sie hier
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/handlungshilfe_corona_baustellen.pdf

https://www.bgbau.de/service/angebote/medien-center-suche/medium/handlungshilfe-fuer-das-baugewerbe-coronavirus-sars-cov-2/