News III: PartGmbB

Mit der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (kurz PartGmbB) können alle Gesellschafter ihre Haftung für Schäden aus der Berufsausübung begrenzen.

In einer normalen Partnerschaft haften die Gesellschafter auch für Ansprüche aus Fällen, bei denen sie nicht selbst sondern ein Partner mit der Auftragsbearbeitung befasst war und zwar unbegrenzt.
Hier ist Haftung aus gesamtschuldnerischen Verhältnissen analog der Haftung bei einer GbR.

Die Gesellschafter einer PartGmbB haften nur für Ansprüche aus der selbst übernommen Auftragsbearbeitung, 
die nicht handelnden Partner können die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken. 

Die Haftungsbegrenzung wirkt nur auf Ansprüche der beruflichen Tätigkeit, die Haftung für die betrieblichen Risiken, Mieten, Kredite und Abgaben bleibt davon unberührt.
 
Voraussetzungen für die Haftungsbegrenzung einer Partnerschaftsgesellschaft mbB

1. Die Bezeichnung mbB oder mit beschränkter Berufshaftung muss in die Firmenbezeichnung aufgenommen werden.
Es muss die Bezeichnung der Architekten- oder Ingenieurgesellschaft mbB in das Partnerschaftsregister eingetragen werden.

Gemäß § 8 Abs. a PartGG darf der Name der Partnerschaft mit dem Zusatz Part oder PartG verwendet werden 

Beispiele für zulässige Architekten Partnerschaftsgesellschaften mbB:

  • Architekten Peter + Schmidt Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung 
  • Architekten Peter + Schmidt Partnerschaft mbB
  • Architekten Peter + Schmidt PartG mit beschränkter Berufshaftung
  • Architekten Peter + Schmidt PartGmbB


2. zur Eintragung ins das Partnerschaftsregister muss ein auf die PartGmbB lautender "Versicherungsnachweis zur Vorlage beim Registergericht" vorgelegt werden.

3. Die Reglung der Mindestdeckungssummen und Bestimmungen zur Berufshaftpflicht für PartGmbB regelt die berufsständige Kammer.
Diese Beauflagungen werden föderal geregelt, daher müssen die Versicherungsnachweise die Hinweise auf die bundeslandspezifischen Vorschriften und Richtlinien enthalten.
 
Die in Ihrem Bundesland wirkenden Richtlinien zur Eintragung beim Registergericht gibt Ihnen auf Anfrage die zuständige Architektenkammer oder Ingenieurkammer bekannt.
 
Die Gründung einer PartG mbB entsteht durch das Zusammenlegen von Einzelbüros oder aus einer Umfirmierung, Umwandlung von Partnerschaften, Personengesellschaften/ GbRs oder GmbHs in PartG mbB. 

Häufig bestehen in diesem Zusammenhang mehr als nur ein Berufshaftpflichtvertrag. Die Gründung der PartGmbB sollte daher nicht nur zum Anlass genommen werden, die Deckungssummen anzupassen und den Namen des Versicherungsnehmers zu ändern.
Es sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob der Vertrag umgewandelt, bestehende Verträge verschmolzen, welcher Vertrag aufgegeben, ob die Bedingungen angepasst oder gar Versicherungsgesellschaft gewechselt werden sollte. 
Wichtig ist die Absicherung der individuellen Haftung während des Übergangsprozesses und für nachlaufende Leistungen aus zuvor übernommenen Aufträgen im eigenen oder alten Namen.

Stand 2017, kontrolliert 01.2022