Berücksichtigung von Corona (Covid19) im Planungsprozess und Bauablauf, SiGeKo
Gemäß Baustellenverordnung, § 2 - §4 ist der Bauherr verpflichtet für die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes zu sorgen.
In den meisten Fällen reichte es, sich an der Tabelle zur Verpflichtung des SiGeKo entlangzuhangeln, die Aufgaben entweder auf einen solchen, oder die Koordination der Sicherheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen auf den Architekten oder die ausführenden Firmen zu übertragen, selbst wenn ihn dies auch nicht umfänglich aus seiner Verantwortung entlastet hat. In Zeiten von Corona ist dies nicht mehr ausreichend.